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⚽ Fußball-EM im eigenen Land: gelbe und rote Karte – die Spielregeln im Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Es hat bedauerlicherweise nicht ganz für ein „Sommermärchen 2024“ gereicht, jedoch hat die diesjährige Fußball-Europameisterschaft im eigenen Land für viel Begeisterung gesorgt und zu großartigen Begegnungen geführt.  Flaggen hingen aus den Fenstern, Fans wurden zu Untermietern und auf dem Balkon stiegen zahlreiche Public-Viewing-Partys. Doch alles hat seine Grenzen.

Bunte Fahnen, Wimpel-Ketten und Plakate in Schwarz-Rot-Gold oder in anderen Nationalfarben sprossen in den Gärten, an Fenstern und auf Balkonen hervor. Für viele Fans ist das „Flagge zeigen“ ein unverzichtbarer Teil des Fußball-Sommermärchens, ebenso wie die Public-Viewing-Partys. Doch welche Regeln müssen Mieter oder Wohnungseigentümer bei dem nächsten großen Sportereignis beachten?

 

Die Flagge im Außenbereich:

Grundsätzlich dürfen Mieter die Balkone nach eigenen Vorlieben gestalten. Dazu gehört auch das Aufhängen von Fahnen und Wimpeln des Lieblingsteam

Die Grenzen findet das Erlaubte zum Beispiel bei einem Eingriff in die Bausubstanz. Das Anbringen von Dübeln oder Ähnlichem an der Hauswand zum Befestigen von Fanartikeln ist nicht gestattet. Maßnahmen dieser Art entsprechen nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und können sogar eine Sachbeschädigung darstellen.

Tipp: Bevor Fahnen oder Wimpel-Ketten befestigt werden, sollten Mieter die Erlaubnis des Vermieters einholen. Ähnliches gilt für Wohnungseigentümer. Denn die Außenseite des Balkons und die Hauswand gehören zum Gemeinschaftseigentum mit der Folge, dass bauliche Veränderungen durch die Eigentümerversammlung formell beschlossen werden müssen. Auch gibt es ggf. bereits spezifische Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, die den Gebrauch oder die Nutzung weiter einschränken oder ausweiten.

Fanartikel sollten Fußballenthusiasten demnach also so an Fenster oder Balkon befestigen, dass sie sich nach dem Turnier ohne weiteres wieder entfernen lassen. Außerdem dürfen die eigenen Fahnen keine Sichteinschränkungen der Nachbarwohnungen herbeiführen. Außer Frage steht, dass keine verfassungsfeindlichen Fahnen aufgehängt werden dürfen.

 

Public Viewing im Garten:

Ist für die notwendige Dekoration gesorgt, kann die Fußballparty starten. Und weil das Anfeuern erst gemeinsam so richtig viel Spaß macht, laden viele Fans Freunde und Familie zum privaten Public Viewing nach Hause ein.

Grundsätzlich spricht auch nichts dagegen, den Beamer oder Fernseher vorübergehend im Garten oder auf dem Balkon aufzustellen, um dort seine Lieblingsmannschaft anzufeuern.  Die gesetzliche Ruhezeit von 22:00 bis 06:00 Uhr und vorhandene Vorgaben der Hausordnung müssen selbstverständlich berücksichtigt werden. Wer also auch nach dem Abpfiff noch lautstark feiern will, sollte auf eine Kneipe oder ein öffentliches Public Viewing ausweichen.

Generell gilt: Gegenseitige Rücksichtnahme ist das A und O. Dann steht dem gemeinsamen Sommermärchen mit Faneuphorie auch nichts mehr im Weg.

 

Untervermietung und Vermietung an Fans:

Vor dem Anpfiff für die Fußball-EM pilgern Fans aus zahlreichen Nationen nach Deutschland. Es sind nur zehn Spielorte. Hotels und andere Unterkünfte dürften daher sehr gefragt sein. Manche Privatperson wittert lukrative Nebeneinkünfte. Die Idee hat einen Haken.

In den meisten Austragungsstädten, so auch in München oder Berlin, gelten strenge Regeln für die Vermietung auf Zeit. Die jeweiligen Zweckentfremdungssatzungen verbieten Wohnungseigentümern eine derartige Kurzzeitvermietung und ahnden hohe Bußgelder bei Verstößen. Eine Genehmigung kann zwar beantragt werden, diese wird jedoch kaum oder nur unter strengen Voraussetzungen erteilt.

Mieter benötigen für die Untervermietung der Wohnung die Erlaubnis des Vermieters, selbst dann, wenn es im Mietvertrag nicht explizit festgehalten ist und es nur um die Dauer des Turniers von rund vier Wochen geht. Eine Erlaubnis wird auch dann benötigt, wenn nur Teile der Wohnung untervermietet sind.

Die Mieter haben zwar grundsätzlich ein Anspruch auf eine Genehmigung zur Untervermietung, jedoch nicht, wenn die Mieträume tage- oder wochenweise gegen Entgelt an Touristen vermietet werde, um daraus einen Gewinn zu erzielen.

 

Quelle: „Fußball-EM: Foul, Abseits, Tor – die Spielregeln im Mietrecht“ Charlotte Peitsmeier, Haufe News vom 07.06.2024