Newsletter 01/24 – Artikel 5
BGH: Kosten für Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses können auch zeitanteilig vom Mieter verlangt werden
Der Mieter zieht aus und will natürlich am liebsten gar nichts renovieren oder sich von der Kaution irgendwelche Beträge abziehen lassen.
In fast allen Mietverträgen wird die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen. Sofern Schönheitsreparaturen wegen des geringen Grads der Abnutzung bei Beendigung des Mietverhältnisses noch gar nicht fällig waren, beanspruchten manche Vermieter zumindest trotzdem einen zeitanteiligen Kostenbetrag. Die meisten Formularmietverträge sahen dies vor. Der BGH untersagte diese Klausel jedoch in Formularverträgen.
Jetzt stellte der BGH aber klar, dass eine sog. Quotenabgeltung, also die zeitanteilige Kostenerstattung für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, in einer individuell formulierten Klausel im Vertrag durchaus wirksam vereinbart werden kann. Am besten vereinbart man diese Quotenabgeltungsklausel unter „Sonstiges“ mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es sich dabei um eine individuell ausgehandelte Vertragsbestimmung handelt, ggf. sogar handschriftlich verfasst und gesondert unterschrieben. Oder man lässt sich bei der Abfassung des Mietvertrages oder zumindest dieser Klausel von einem Rechtsanwalt beraten. Die Rechtsprechung zum Thema „Schönheitsreparaturen“ ist umfangreich und die richtige Handhabung nicht trivial.
Von Rechtsanwalt Oliver Grohmann-Velchev, Geschäftsführer ProEigentum Immobilien GmbH